Allgemeine Geschäftsbedingungen der planistar Lichttechnik GmbH

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Stand: ab 1.5.2018

§1 Vertragspartner, Anwendungsbereich

(1) Vertragspartner im Rahmen der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Firma planistar Lichttechnik GmbH, Wiesenweg 4, 97267 Himmelstadt (im folgenden „planistar“ bezeichnet), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, und der Kunde.

(2) Alle Lieferungen und Leistungen, die planistar für Kunden erbringt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

(3) Abweichenden Regelungen wird widersprochen. Andere als die hierin enthaltenen Regelungen werden nur mit ausdrücklicher Vereinbarung eines bevollmächtigten Vertreters von planistar und dem des jeweiligen Kunden wirksam. Sämtliche Kommunikation im Rahmen der für den Vertrag relevanten Erklärungen findet in deutscher Sprache statt.

(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung gelten auch für zukünftige Bestellungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§2 Vertragsschluss

(1) An Angeboten, Zeichnungen, anderen Unterlagen sowie Mustern behält sich planistar seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.

(2) Die Angebote von planistar auf deren Internetseiten, per E-Mail, per Telefax, per Telefon oder postalisch sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(3) Durch die Bestellung der gewünschten Waren mittels E-Mail, per Telefax, per Telefon oder postalisch gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.

(4) planistar ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von sieben Kalendertagen nach Auftragseingang entweder durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung oder die Zusendung der bestellten Ware anzunehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt durch Übermittlung einer E-Mail, per Fax oder postalisch. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt das Vertragsangebot als abgelehnt.

(5) Soweit Waren in Prospekten, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Informationen und ähnlichem beschrieben sind, stellen diese Beschreibungen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Diese sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(6) Sollte sich bei der Vertragserfüllung herausstellen, dass planistar aus technischen Gründen bei planistar den Vertrag nicht erfüllen kann, so kann planistar kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.

(7) Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis und streng vertraulich zu behandeln. Die Werke dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von planistar Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt, planistar auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.

§3 Preise

(1) Alle genannten Preise gelten „ab Werk“ (Ex Works – Incoterms 2010) ausschließlich sämtlicher Nebenleistungen, insbesondere ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und Lagerung. Zusätzlich zu den Preisen stellt planistar die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung.

(2) Für Verpackung, Versand, Versicherung (Versandkosten) und Lagerung der Lieferung werden die Kosten gesondert berechnet. Je nach Ort der Lieferung und der Art der Ware fallen unterschiedliche Kosten an.

(3) Alle genannten Preise, auch für Versandkosten, gelten nur zum Zeitpunkt unseres Angebotes. Mit Aktualisierung der Internet-Seiten bzw. der Kataloge oder Preislisten von planistar werden alle vorherigen Preise und sonstige Angaben über Waren ungültig. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung.

(4) Der Kunde kann im Rahmen der für planistar zumutbaren Änderungen der Vertragsprodukte in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere Mehr- und Minderkosten sowie Liefertermine einvernehmlich angemessen zu regeln.

§4 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb von 8 Kalendertagen ab Rechnungsausstellung unter Abzug von 2 % Skonto oder binnen 30 Kalendertagen ab Rechnungsausstellung ohne Abzug zu bezahlen, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf ein von planistar angegebenes Konto einer deutschen Bank.

(2) Bei Neukunden oder Lieferung in Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat die Kaufpreiszahlung nach Rechnungsstellung im Voraus zu erfolgen.

§5 Lieferbedingungen / Annahmeverzug

(1) Lieferungen erfolgen „ab Werk“ (Ex Works – Incoterms 2010), sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

(2)Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, es sein denn, dass ausdrücklich ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart wurde. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Jede Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass planistar selbst rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert wird.

(3) Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von planistar nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, wird planistar unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Kunden im Falle des Rücktritts etwa bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.

(4) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von planistar.

(2) Vor Eigentumsübertragung ist eine Weiterveräußerung, Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, sonstige Verfügung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von planistar nicht zulässig.

§7 Gewährleistung

(1) Gewährleistungsansprüche verjähren nach zwölf Monaten ab Gefahrenübergang.

(2) Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden, bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen planistar. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers oder planistar.

(3) Bei offensichtlichen Transportschäden ist dieser sofort bei Warenannahme beim Transporteur zu melden oder die Lieferannahme zu verweigern. Ansonsten kann dieser nicht bei den Transporteuren als Versicherungsschaden geltend gemacht werden. Bei Annahme ist der Schaden zu dokumentieren (Bilder) und ist an planistar weiter zu leiten. Ansonsten geht der entstandene Schaden auf den Kunden über.

§8 Schutzrechte

(1) Soweit planistar nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern hat, steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat planistar von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, ist planistar - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeit bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte planistar durch solche Verzögerungen die Weiterführung des Auftrags nicht mehr zumutbar sein, so ist planistar zum Rücktritt berechtigt. Die bis dahin angefallenen Kosten übernimmt der Kunde.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist planistar verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine von planistar erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet planistar gegenüber dem Kunden innerhalb der in §7 (1) bestimmten Frist wie folgt:

a) planistar wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder diese austauschen. Ist dies planistar nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht von planistar zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach §9.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von planistar bestehen nur, soweit der Kunde planistar über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und planistar alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

§9 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch aus den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(2) Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der geltenden Gewährleistungsansprüche laut §7 (1). Gleiches gilt für Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

(3) Ohne die Zustimmung von planistar dürfen die gelieferten Waren nicht für den Einsatz im Verkehrswesen oder außerhalb der EU eingesetzt werden.

§10 Aufrechnungsverbot

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen Zahlungsansprüche von planistar aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Kunden sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungsansprüche von planistar, Rechte auf Zurückbehaltung - auch aus Mängelrügen - entgegenzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.

§11 Unwirksame Klauseln; Gerichtsstand, Geltendes Recht

(1) Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Sollte der Vertrag oder diese Geschäftsbedingungen Regelungslücken aufweisen, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Würzburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten.

(3) Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

§12 Übersetzungen

(1) Sind Übersetzungen von Dokumenten (AGB, Datenschutz, Kataloge usw.) oder anderen Texten (Web-Seiten, usw.) in anderen Sprachen außer Deutsch vorhanden, können durch die Übersetzung eventuell Differenzen entstehen. Daher ist generell die deutsche Fassung maßgeblich.

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